Gesetze / Arzneimittelgesetz

AMG

§ 10a Kennzeichnung von Prüf- und Hilfspräparaten für klinische Prüfungen

Stand: 30.10.2024

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/10a#abs-1 (1) Prüf- und Hilfspräparate für klinische Prüfungen müssen in deutscher Sprache gekennzeichnet sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/10a#abs-2 (2) Angaben, die zusätzlich in einer anderen Sprache wiedergegeben werden, müssen in beiden Sprachversionen inhaltsgleich sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/10a#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Prüf- und Hilfspräparate für klinische Prüfungen in englischer Sprache gekennzeichnet sein, wenn sie durch einen Prüfer, der Arzt oder, bei einer zahnmedizinischen Prüfung, Zahnarzt ist, oder durch ein Mitglied des Prüfungsteams, das Arzt oder, bei einer zahnmedizinischen Prüfung, Zahnarzt ist, unmittelbar an der Person, bei der die klinische Prüfung durchgeführt werden soll, angewendet werden.

§ 10 § 11